Neu: Zeckenentfernung = 1.-Hilfe-Leistung



Zecken so schnell wie möglich entfernen

Die unbeliebten Spinnentiere können Krankheiten wie Borreliose und Frühsommer-Meningoenzephalitis - kurz FSME - übertragen. Das schnelle Entfernen von Zecken ist eine Erste-Hilfe-Maßnahme. Doch was heißt das versicherungs- und haftungsrechtlich für Erzieherinnen und Erzieher?

Ulrike Meyer ist mit ihrer Kindergruppe im Wald unterwegs. Bei einer Pause entdeckt sie bei dem fünfjährigen Johannes eine Zecke. Die Erzieherin ist verunsichert. Darf sie die Zecke entfernen? Oder muss sie so schnell wie möglich mit dem Jungen zur Arztpraxis fahren? Und was ist, wenn die Erzieherin etwas falsch macht und es zu einer Infektion bei dem Kind kommt? Nach neuen Erkenntnissen gilt:

Das Entfernen von Zecken ist eine Erste-Hilfe-Handlung. Wichtig ist, dass die Zecke so schnell wie möglich entfernt wird, um Schlimmeres zu verhindern, zum Beispiel eine Infektion. Klarzustellen ist:
Alle Menschen sind verpflichtet, nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Erste Hilfe zu leisten, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen gegebenenfalls bis zum Eintreffen professioneller Hilfe abzuwenden oder zu mildern. Das heißt konkret:
Das Betreuungspersonal ist zum Entfernen der Zecke verpflichtet – ein nicht unverzügliches Entfernen wäre im Rechtssinne fahrlässig.


Einverständniserklärung nicht erforderlich

Eine in der Vergangenheit übliche Einverständniserklärung für dieses Vorgehen ist also nicht zwingend erforderlich. Dennoch sollten Erzieherinnen und Erzieher mit den Erziehungsberechtigten die Verfahrensweise bei einem Zeckenbefall besprechen. Eltern, die damit nicht einverstanden sind, sollten die Möglichkeit haben, eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Diese schafft Rechtssicherheit für das Betreuungspersonal.


Wer ist versichert?

Neben den Kindern kann auch das Kita-Personal von einem Zeckenstich betroffen sein. Während der Betreuungszeit sind Kinder und Personal gesetzlich unfallversichert - auch bei allen mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten, zum Beispiel bei Ausflügen, Wanderungen oder Sommerfesten und auf allen direkten Wegen von und zur Kindertageseinrichtung. Wichtig ist, dass die Einrichtung staatlich anerkannt ist und der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern dient. Hierzu zählen Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten.
Wenn eine Erzieherin oder ein Erzieher während der Arbeitszeit von Zecken gebissen wird, liegt unter Umständen ein Arbeitsunfall vor. Dies kann unter zwei Aspekten der Fall sein:

1) Wenn es aufgrund des Zeckenstiches zu Folgeschäden kommt, die eine Behandlung erforderlich machen.

2) Oder aber, wenn eine fehlerhafte „Erste-Hilfe-Maßnahme“ von einer Kollegin oder einem Kollegen nach einem Zeckenstich zu einem weiteren Schaden führt.

In beiden Fällen prüft der zuständige UnfaIlversicherungsträger, inwieweit der Sachverhalt Versicherungsleistungen begründet. Dafür ist es zwingend erforderlich, den erlittenen Zeckenstich und die nachfolgenden Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren.


Zeckenstich dokumentieren

Die Dokumentation dient zum einem dem Nachweis, dass der Schaden (Zeckenstich, Folgeschaden) während der versicherten Tätigkeit erfolgte und dass somit ein Arbeits- oder Kita-Unfall vorliegt.
Zum anderen belegt die Dokumentation, dass Betreuerinnen und Betreuer sowie Kita-Leitung ihrer Verpflichtung zur Ersten Hilfe nachgekommen sind. Das kann bei Haftungsfragen relevant sein. Die Dokumentation kann zum Beispiel durch einen Vermerk im Verbandbuch oder in einer PC-Datei erfolgen. Die Unterlagen müssen fünf Jahre in der Kita aufbewahrt werden. Wird ärztliche Behandlung in Anspruch genommen, ist es wichtig, eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu senden.


Haftungsfragen

Kommt es im Ausnahmefall durch Maßnahmen der Ersten Hilfe zu einem Schaden, greift für den Helfenden das Haftungsprivileg. Das bedeutet: Wer nach bestem Wissen und Gewissen die Zecke unverzüglich entfernt, leistet Erste Hilfe und wird für mögliche Schäden nicht haftbar gemacht. Das gilt auch bei unsachgemäßer Entfernung einer Zecke mit anschließendem Folgeschaden, zum Beispiel einer Infektion.


Sabine Ernst; Referat Rechtliche Grundlagen der Prävention der DGUV
redaktion@dguv-kinderkinder.de

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Kinder, Kinder; 3/2015




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